Kündigung im Werkvertrag: Was gilt, wenn eine Ablösung mittendrin endet

Der Besteller darf bis zur Fertigstellung jederzeit aussteigen, zahlt aber grundsätzlich weiter. Warum kleine Etappen dieses Risiko begrenzen und was mit Daten und Code geschieht, wenn eine Ablösung vorzeitig endet.

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Die Kündigung eines Werkvertrags beendet ihn für die Zukunft, bevor das Werk fertig ist. Nach § 648 BGB darf der Besteller bis zur Vollendung jederzeit und ohne Grund kündigen, schuldet dann aber grundsätzlich die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen, was der Unternehmer an Aufwand erspart. Beide Seiten können zudem aus wichtigem Grund aussteigen.

Was bedeutet Kündigung im Werkvertrag? § 648 BGB

Das freie Recht zur Beendigung ist eine Besonderheit dieser Vertragsform. Der Besteller soll nicht gezwungen sein, ein Werk fertigstellen zu lassen, das er nicht mehr braucht, etwa weil sich die Strategie geändert hat oder ein Standardprogramm die Aufgabe inzwischen übernimmt. Eine Frist sieht das Gesetz dafür nicht vor, sie kann aber vereinbart werden. Nur für Bauverträge schreibt § 650h BGB die Schriftform vor; bei Software ist eine schriftliche Erklärung nicht zwingend, aus Beweisgründen aber dringend zu empfehlen.

Was der Unternehmer nach freier Beendigung verlangen kann

Der Unternehmer behält seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich aber anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Für den nicht erbrachten Teil vermutet das Gesetz einen pauschalen Anteil, von dem beide Seiten mit einer konkreten Abrechnung abweichen können.

In der Praxis bedeutet das: Wer ein großes Werk in einem Stück beauftragt und früh aussteigt, zahlt womöglich für Arbeit, die nie geleistet wird. Kleinere, einzeln beauftragte Etappen begrenzen dieses Risiko von vornherein, weil jede davon für sich abgeschlossen und bezahlt ist.

Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB

Unabhängig davon können beide Parteien aus wichtigem Grund ohne Frist beenden, wenn ihnen die Fortsetzung bis zur Fertigstellung unter Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Typische Fälle sind schwere oder wiederholte Pflichtverletzungen und ein zerstörtes Vertrauensverhältnis. Der Unternehmer kann dann nur die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

Die Vorschrift erlaubt ausdrücklich, auch nur einen abgrenzbaren Teil des Werks zu beenden, und jede Seite kann danach verlangen, dass der erreichte Leistungsstand gemeinsam festgestellt wird. Beides passt gut zu Softwarevorhaben, die in Bereiche geschnitten sind. Der Unternehmer hat zusätzlich ein eigenes Recht nach § 643 BGB: Erbringt der Besteller eine notwendige Mitwirkung trotz Fristsetzung nicht, kann er den Vertrag beenden.

Kündigen oder zurücktreten: der Unterschied

Rücktritt und Beendigung für die Zukunft werden oft verwechselt. Der Rücktritt wegen eines Mangels nach §§ 634 und 323 BGB setzt in der Regel voraus, dass eine Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist, und wandelt den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um: Bereits Geleistetes wird zurückgegeben. Die Kündigung dagegen lässt das bis dahin Erbrachte bestehen und wirkt nur für den Rest. Bei Software, die schon im Einsatz ist und Daten enthält, ist eine Rückabwicklung selten praktikabel.

Wenn eine Ablösung mittendrin endet: Leistungsstand, Daten und Code

Endet die Ablösung einer Access- oder Excel-Lösung vor ihrem Abschluss, stellt sich eine Frage, die das Gesetz nicht beantwortet: In welchem Zustand bleibt der Betrieb zurück? Im günstigen Fall laufen abgenommene Bereiche bereits in der neuen Anwendung, und die übrigen arbeiten weiter in der alten Lösung, die bis dahin nicht abgeschaltet wurde. Schwierig wird es, wenn Daten halb übernommen sind und niemand mehr sagen kann, welches System führend ist.

Der Vertrag sollte deshalb regeln, was bei vorzeitigem Ende übergeben wird: der Quellcode der bezahlten Teile, die Dokumentation, die übernommenen Daten in einem lesbaren Format und die Zugänge. Wie Rechte an Code übergehen, beschreibt der Artikel zu Quellcode und Nutzungsrechten; was als Umfang vereinbart war, zeigt die Leistungsbeschreibung. Am einfachsten ist das, wenn Dokumentation und Datenexport ohnehin zu jeder Etappe gehören und nicht erst im Streitfall zusammengesucht werden. Auch der Stand halb übernommener Daten sollte dann schriftlich festgehalten sein.

Wie wir Ablösungen ausstiegsfähig schneiden

Wir beauftragen jede Etappe einer Ablösung als eigenen Werkvertrag mit Festpreis und eigener Abnahme. Endet die Zusammenarbeit nach einem Bereich, ist dieser abgenommen und bezahlt, die alte Lösung trägt den Rest weiter, und mit vollständiger Bezahlung gehen die Nutzungsrechte am eigens erstellten Code über. Dokumentation und Zugänge gehören zu jeder Übergabe, nicht erst zum Projektende. Den Ablauf beschreibt die Seite Softwareentwicklung.

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