Abnahme: der Moment, an dem eine abgelöste Lösung ihre Prüfung besteht
Mit ihr wird die Zahlung fällig, das Risiko wechselt und die Frist für Mängelansprüche beginnt. Bei der Ablösung einer Access- oder Excel-Lösung liefert die alte Lösung den Prüfmaßstab.
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Die Abnahme ist nach § 640 BGB die Erklärung des Bestellers, dass er das hergestellte Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Sie ist kein Formalakt am Projektende, sondern der Moment, an dem die Zahlung fällig wird, das Risiko wechselt und die Frist für Mängelansprüche zu laufen beginnt.
Was ist die Abnahme? § 640 BGB
Das Gesetz verpflichtet den Besteller, ein vertragsgemäß hergestelltes Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf er das nicht verweigern. Die Erklärung kann ausdrücklich erfolgen, etwa mit einem unterschriebenen Protokoll, oder schlüssig, etwa wenn eine Software nach angemessener Prüfzeit ohne Beanstandung dauerhaft genutzt wird. Für Software empfiehlt sich die ausdrückliche Form, weil schlüssiges Verhalten im Streitfall schwer zu belegen ist.
Vier Folgen, die an der Abnahme hängen
- Fälligkeit. Die Vergütung wird fällig (§ 641 BGB), soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Gefahrübergang. Das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über (§ 644 BGB).
- Beweislast. Vorher muss der Unternehmer zeigen, dass sein Werk mangelfrei ist; danach muss der Besteller einen Mangel beweisen.
- Verjährung. Die Frist für Mängelansprüche beginnt mit ihr zu laufen (§ 634a BGB).
Wer eine Lieferung vorschnell bestätigt, gibt also mehr aus der Hand als eine Unterschrift. Wer sie ohne Grund hinauszögert, blockiert die Zahlung und riskiert, dass das Gesetz die Entscheidung für ihn trifft.
Wenn der Besteller schweigt: Wirkung nach Fristablauf
Seit der Reform des Bauvertragsrechts regelt § 640 Abs. 2 BGB einen Fall, der in Softwarevorhaben häufig vorkommt: Der Unternehmer meldet Fertigstellung, der Besteller reagiert nicht. Setzt der Unternehmer eine angemessene Frist und verweigert der Besteller innerhalb dieser Frist nicht die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen. Nur gegenüber Verbrauchern ist zusätzlich ein Hinweis auf diese Folge nötig.
Für einen Betrieb heißt das: Wer eine Lieferung gründlich prüfen will, sollte die Prüfung planen, bevor die Fertigstellung gemeldet wird. Wer sie im Tagesgeschäft verschiebt, riskiert, dass die Frist verstreicht und das Ergebnis ungeprüft als angenommen gilt. Bewährt hat sich, die Prüfzeit gleich im Angebot festzulegen und die Personen zu benennen, die im Betrieb prüfen. Dann steht fest, wer welche Vorgänge durchspielt, und die Fertigmeldung trifft niemanden unvorbereitet.
Prüfen, was eine alte Lösung ersetzt: Vergleich auf echten Daten
Wird eine gewachsene Access- oder Excel-Lösung abgelöst, gibt es einen Maßstab, den neue Vorhaben nicht haben: die alte Lösung selbst. Geprüft wird dann nicht nur, ob Masken und Funktionen vorhanden sind, sondern ob die neue Anwendung für einen festgelegten Datenbestand dieselben Ergebnisse liefert. Offene Aufträge, Summen je Kunde, Lagerbestände und Liefertermine werden aus beiden Systemen gezogen und gegenübergestellt.
Damit dieser Vergleich trägt, müssen drei Dinge vorher feststehen: welcher Datenbestand verwendet wird, welche Auswertungen übereinstimmen müssen und wo bewusst abgewichen wird, weil die alte Lösung falsch rechnete. Diese Punkte gehören in die Leistungsbeschreibung, nicht in ein Gespräch am Übergabetag.
Bei Ablösungen in Etappen ist es üblich, jeden Bereich einzeln zu prüfen und abzunehmen. Das Gesetz sieht solche Teile nicht von selbst vor; sie müssen vertraglich vereinbart sein. Dafür erhält jeder Bereich seinen eigenen Zeitpunkt für Zahlung und Fristbeginn, und ein Fehler in einem späteren Bereich hält die früheren nicht auf.
Protokoll, Vorbehalt und bekannte Mängel
Ein Protokoll hält fest, was geprüft wurde, mit welchem Ergebnis und welche Mängel offen sind. Entscheidend ist der Vorbehalt: Nimmt der Besteller ein Werk in Kenntnis eines Mangels an, ohne sich seine Rechte vorzubehalten, verliert er nach § 640 Abs. 3 BGB die Ansprüche auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung wegen dieses Mangels. Bekannte, aber unwesentliche Fehler gehören deshalb ausdrücklich ins Protokoll.
Was nach der Übergabe als Mangel gilt und was als neuer Wunsch, behandelt der Artikel zur Mängelhaftung.
Wie wir Bereiche übergeben
Jeder Bereich einer Ablösung ist bei uns ein eigener Werkvertrag mit Prüfkriterien im Angebot. Vor der Fertigmeldung laufen die vereinbarten Vergleichsauswertungen auf einer Kopie der echten Daten, und das Ergebnis liegt dem Betrieb vor, bevor er entscheidet. Offene Punkte stehen mit Vorbehalt im Protokoll, und die alte Lösung bleibt für diesen Bereich in Betrieb, bis er abgenommen ist. Wie eine Ablösung insgesamt abläuft, beschreibt die Seite Softwareentwicklung.
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