Mängelhaftung: Mangel, neuer Wunsch oder Verhalten der alten Lösung
Der Unternehmer steht dafür ein, dass sein Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach der Ablösung einer Eigenlösung ist die schwierigste Frage, ob eine Abweichung von der alten Lösung ein Mangel ist.
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Mängelhaftung im Werkvertrag bedeutet, dass der Unternehmer dafür einsteht, dass sein Werk bei der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat. Weicht es davon ab, kann der Besteller nach § 634 BGB zunächst Nacherfüllung verlangen und, wenn diese scheitert, weitere Rechte geltend machen: Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz.
Was bedeutet Mängelhaftung im Werkvertrag?
Im Alltag wird oft von Gewährleistung gesprochen. Gemeint ist dieselbe gesetzliche Einstandspflicht, kein zusätzliches Versprechen des Unternehmers. Sie besteht unabhängig davon, ob er den Fehler verschuldet hat; nur für Schadensersatz kommt es auf Verschulden an. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Abnahme: Mit ihr beginnt die Verjährung nach § 634a BGB, und ab dann muss der Besteller einen Mangel beweisen. Was danach durch eigene Änderungen des Bestellers entsteht, fällt nicht darunter.
Wann ist Software mangelhaft? § 633 BGB
Frei von Sachmängeln ist ein Werk, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt eine Vereinbarung, kommt es darauf an, ob es sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst für die gewöhnliche Verwendung, und ob es die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte Rechte am Werk geltend machen können, etwa weil fremder Code ohne passende Lizenz eingebaut wurde.
Daraus folgt der wichtigste praktische Punkt: Je genauer die Beschaffenheit vereinbart ist, desto klarer ist, was ein Mangel ist. Eine vage Beschreibung verschiebt den Maßstab auf das Übliche, und darüber lässt sich lange streiten. Wie man das vermeidet, zeigt der Artikel zur Leistungsbeschreibung.
Die Rechte des Bestellers in ihrer Reihenfolge
- Nacherfüllung (§ 635 BGB). Der Unternehmer beseitigt den Mangel oder stellt neu her; wie, wählt er selbst.
- Selbstvornahme (§ 637 BGB). Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist darf der Besteller den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und Ersatz der Aufwendungen verlangen.
- Rücktritt oder Minderung. Ebenfalls nach Fristablauf; bei unerheblichen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.
- Schadensersatz. Setzt zusätzlich ein Verschulden voraus, das bei Pflichtverletzungen vermutet wird.
Die Reihenfolge ist kein Formalismus. Wer ohne Frist gleich einen Dritten beauftragt, bleibt in der Regel auf dessen Kosten sitzen, und der Unternehmer verliert die Gelegenheit, den Fehler selbst zu beheben. Eine schriftliche Fristsetzung mit nachvollziehbarer Beschreibung des Fehlers genügt in aller Regel, ein Anwalt ist dafür nicht nötig. Ein Werk kann übrigens mangelhaft sein, ohne dass jemand nachlässig gearbeitet hat.
Mangel, neuer Wunsch oder Verhalten der alten Lösung
Nach der Ablösung einer gewachsenen Access- oder Excel-Lösung kommen Meldungen aus dem Betrieb in drei Sorten. Die erste ist ein echter Mangel: Die neue Anwendung liefert für einen vereinbarten Vorgang ein anderes Ergebnis als festgelegt. Die zweite ist ein neuer Wunsch: Etwas soll anders funktionieren, als vereinbart war, auch wenn es die alte Lösung so nie konnte. Die dritte ist die heikelste: Die neue Anwendung verhält sich anders als die alte, obwohl darüber nie gesprochen wurde.
Bei der dritten Sorte entscheidet, was vereinbart war. Stand im Vertrag, dass bestimmte Auswertungen mit der alten Lösung übereinstimmen müssen, ist eine Abweichung dort ein Mangel. Betrifft sie eine Regel, die niemand kannte und die nicht beschrieben war, ist sie meist eine Lücke der Beschreibung, die als Nachtrag geschlossen wird. Für die Mitarbeiter fühlt sich beides gleich an, rechtlich ist es verschieden.
Mängelhaftung nach einer Ablösung: Streit vermeiden, bevor er entsteht
Drei Dinge helfen am meisten. Erstens eine Liste der Vergleichsauswertungen, die bei der Übergabe geprüft wurden, damit später klar ist, was schon feststand. Zweitens ein Protokoll mit bekannten, noch offenen Punkten und einem Vorbehalt, damit sie nicht untergehen. Drittens ein vereinbarter Weg für Meldungen: wer meldet, in welcher Form und mit welchem Beispiel. Eine Meldung mit konkretem Datensatz lässt sich rasch einordnen, ein „geht nicht“ am Telefon kaum.
Wie wir mit Meldungen nach der Übergabe umgehen
Meldungen nach einer Übergabe nehmen wir mit dem betroffenen Datensatz auf und ordnen sie vor der Bearbeitung ein: Abweichung von einem vereinbarten Kriterium, Lücke der Beschreibung oder neuer Wunsch. Mängel beheben wir im Rahmen der gesetzlichen Pflicht, Lücken und Wünsche bieten wir als Nachtrag mit eigenem Umfang an. Die Einordnung begründen wir schriftlich, damit sie nachvollziehbar bleibt. Den gesamten Ablauf einer Ablösung beschreibt die Seite Softwareentwicklung.
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